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Testo di legge
Fedlex ↗

1Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.

2Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.

4Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Uebersicht

Art. 697f OR — Art. 697f OR