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Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:

1.
die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
2.
keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
3.
alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.

2Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.

Uebersicht

Art. 653i OR — Art. 653i OR