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Testo di legge
Fedlex ↗
1Der Verwaltungsrat kann die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufheben oder sie anpassen, wenn:
- 1.
- die Wandel- oder Optionsrechte erloschen sind;
- 2.
- keine Wandel- oder Optionsrechte eingeräumt worden sind; oder
- 3.
- alle oder ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung der ihnen eingeräumten Wandel- oder Optionsrechte verzichtet haben.
2Die Statuten dürfen nur geändert werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte den Sachverhalt schriftlich bestätigt hat.
Uebersicht
Art. 653i OR — Art. 653i OR