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Testo di legge
Fedlex ↗
1Die Statuten müssen angeben:
- 1.395
- den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
- 2.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 3.
- den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
- 4.396
- eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
- 5.
- Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
- 6.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 7.397
- die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
2Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
- 2.
- die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.
Uebersicht
Art. 653b OR — Art. 653b OR