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Testo di legge
Fedlex ↗

1Die Statuten müssen angeben:

1.395
den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
2.
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
3.
den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4.396
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
5.
Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6.
die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
7.397
die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.

2Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1.
die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
2.
die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Uebersicht

Art. 653b OR — Art. 653b OR