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Testo di legge
Fedlex ↗
1Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien.
2Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage, durch Verrechnung mit einer Forderung oder durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgen.
Uebersicht
Art. 634b OR — Art. 634b OR