Traduzione non ancora disponibile. Viene visualizzato il testo originale tedesco.
Testo di legge
Fedlex ↗

1Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:

a.
üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
b.
beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.

2Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.

3Der Arbeitgeber verhandelt:

a.
mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
b.
mit der Arbeitnehmervertretung; oder
c.
direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt.

4Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Uebersicht

Art. 335i OR — Art. 335i OR