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Testo di legge
Fedlex ↗
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
- a.
- im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- b.
- durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- c.
- bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- d.
- lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- e.
- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- f.
- das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Uebersicht
Art. 269a OR — Art. 269a OR