Testo di legge
1Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen.
2Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören.
3Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören.
4Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig einer ihr untergeordneten angehören.
5Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten für die Mitgliedschaft in kantonalen oder kommunalen Behörden bestimmen.
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