Testo di legge
1Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.
3Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
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