Testo di legge
1Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat.
2Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.
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