Testo di legge
1Der Kantonsrat wählt
a. aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für ein Jahr, b. seine Kommissionen, c. den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für ein Jahr, d. auf Antrag des Regierungsrates den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin für vier Jahre, e. die Mitglieder der Gerichte und für zwei Jahre das Präsidium des Kantonsgerichtes.
2Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen.
3Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise.
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