Testo di legge
1Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
2Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.
2Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt.
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