Testo di legge
1Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
2Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
3Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.
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