Testo di legge
1Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.
2Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
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