Testo di legge

1Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wirkungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen. *

2Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.

3Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe. *

4Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen. *

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