Testo di legge

1Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden [3] der Gemeinden aufgehoben. Das Gesetz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt Einzelheiten.

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