Testo di legge

1Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten und öffentlichen Aufgaben, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind. *

2Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben nach pflichtgemässem Ermessen. *

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