Testo di legge

1Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, gewährleistet.

Noch kein Inhalt verfügbar.