Testo di legge
1Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.
2Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
3Ausserordentlich wird er einberufen,
a) wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen; b) auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.
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