Testo di legge
1Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.
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