Testo di legge

1Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt.

2Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.

3Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.

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