Testo di legge

1Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt. *

2Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *

a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten, b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden, c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.

3Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:

a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung, b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates, c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

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