Testo di legge

1Der Landrat genehmigt:

a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen, b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.

2Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.

3Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.

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