Testo di legge

1Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer Kantone, – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura –, der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen. *

2Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. *

3Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen. *

4Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen. Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren. *

5Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. *

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