Testo di legge
1Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.
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