Testo di legge
1Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
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