Testo di legge

1Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

2Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

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