Testo di legge
1Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Noch kein Inhalt verfügbar.