Testo di legge
1Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.
2Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.
3Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen. *
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