Testo di legge

1Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern.

2Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz.

3Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.

4Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen.

5Das Nähere regelt das Gesetz.

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