Testo di legge
1Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten.
2Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie
a) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, b) einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und c) verhältnismässig sind.
3Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden.
4Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden.
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