1Freie Beschlüsse des Grossen Rates über einmalige Ausgaben von wenigstens Fr. 1'000'000.-- oder während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistungen von wenigstens Fr. 250'000.-- unterstehen dem obligatorischen Referendum. *
2200 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens Fr. 500'000.-- oder eine während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens Fr. 125'000.-- bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals sind diesem fakultativen Referendum entzogen. *
3Ein referendumsfähiger Beschluss erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen seit dessen amtlicher Publikation ein rechtsgültiges Begehren auf Herbeiführung eines Entscheides der Landsgemeinde zuhanden der Standeskommission eingereicht worden ist.
4Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates unterstehen dem Referendum nicht, wenn der Vollzug keinen Aufschub erträgt. Über die Dringlichkeit entscheidet der Grosse Rat in geheimer Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
5Das weitere Verfahren betreffend die Ausführung des fakultativen Referendums wird durch Erlass des Grossen Rates geregelt.
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