Testo di legge

1Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. *

2Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.

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