Testo di legge

1Der Grosse Rat

a) genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird, b) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 45, 141 und 160), c) kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen, d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden, e) regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, f) setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen, g) erlässt allgemein verbindliche Raumnutzungspläne des Kantons, h) * wählt 1. * die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, 2. * die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes, 3. * die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung, i) verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer, k) übt das Begnadigungsrecht aus, l) * regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen.

2Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden, sofern sie nicht Recht setzender Natur sind.

3Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.

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