Testo di legge
1Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
2Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.
2Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.
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