1In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz. *
2Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.
3Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt. *
4Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz.
5Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
6Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden. *
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