Testo di legge

1Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.

2Die Gesetzgebung zu § 69 Abs. 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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