Testo di legge

1Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.

2Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.

3Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.

Noch kein Inhalt verfügbar.