Testo di legge
1Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
2Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.
3Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
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