Texte de loi
1Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden.
3Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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