Texte de loi

1Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.

3Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.

4Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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