Texte de loi

1Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.

2Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.

3Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden.

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