Texte de loi
1Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
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