Texte de loi
1Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
2Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
3Das Gesetz regelt:
4Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
5Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
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