Texte de loi

1Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:

2Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:

3Das Gesetz regelt:

4Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.

5Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.

Noch kein Inhalt verfügbar.