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Texte de loi
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1Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage.

2Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.

Uebersicht

Art. 956b ZGB — Art. 956b ZGB