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Texte de loi
Fedlex ↗
1Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage.
2Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.
Uebersicht
Art. 956b ZGB — Art. 956b ZGB