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Texte de loi
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1Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.

2In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

1.
bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2.
sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

3Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.

4Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

5Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Uebersicht

Art. 298a ZGB — Art. 298a ZGB