Texte de loi
1Die Anzahl der Kreise, die Kompetenz der Gerichte, deren Zusammensetzung, die Wahl und Besoldungsweise der Richter, sowie auch die Unverträglichkeit zwischen den richterlichen und andern Amtsverrichtungen werden durch das Gesetz bestimmt.
2Es können nur vier Kreisgerichte bestehen.
3Die Richter der Amtsbezirke oder der Gemeinden und deren Ersatzmänner werden durch die Wähler des Amtsbezirkes oder der Gemeinde gewählt.
4Bei der Bildung der Amtsbezirke wird auf die Bevölkerung und die topographische Lage der Gemeinden gebührende Rücksicht genommen.
5Die Abstimmung findet in jeder Gemeinde statt.
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