1In seinen Beziehungen zum Grossen Rat verfügt der Staatsrat namentlich über folgende Befugnisse:
a) er legt die Verfassungs-, Gesetzes-, Dekrets- und Beschlussentwürfe vor; b) er erstattet Bericht über die Volksinitiativen, die Initiativen, Motionen, Postulate und Resolutionen der Abgeordneten und antwortet auf ihre Interpellationen und Anfragen; c) er unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf des Voranschlages, die Staatsrechnung und den Verwaltungsbericht; d) er kann dem Grossen Rat Vorschläge unterbreiten; e) er unterbreitet dem Grossen Rat die Konkordats-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe, die Rechtsnormen enthalten oder die in seine Zuständigkeit fallende Ausgaben zur Folge haben.
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