Texte de loi

1Der Grosse Rat bezeichnet die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, welche seine Beratungen vorbereiten. Diese Befugnis kann an das Büro delegiert werden.

2Die Abgeordneten können politische Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern bilden.

3Grundsätzlich müssen die politischen Gruppen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.

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