Texte de loi
1Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung.
2Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen.
3Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen.
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