1Dreitausend Stimmberechtigte können innert neunzig Tagen ab deren Veröffentlichung im Amtsblatt verlangen, dass der Volksabstimmung unterbreitet werden:
a) die Gesetze und Dekrete; b) die Konkordate, Verträge und Vereinbarungen, die Rechtsnormen enthalten; c) die Beschlüsse des Grossen Rates, welche eine ausserordentliche Ausgabe zur Folge haben, die als einmalige 0.75 Prozent oder als wiederkehrende Ausgabe 0.25 Prozent der Bruttogesamtausgaben der Verwaltungs- und Investitionsrechnung des letzten Verwaltungsjahres übersteigt.
2Das Referendum kann auch von der Mehrheit des Grossen Rates verlangt werden. *
3Nicht der Volksabstimmung unterliegen:
a) die Ausführungsgesetze (Art. 42 Abs. 2); b) die ordentlichen Ausgaben und die übrigen Beschlüsse.
4Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit von Referenden fest, welche die von Verfassung und Gesetz gestellten Bedingungen nicht erfüllen.
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