Texte de loi

1Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2Der Regierungsrat hat im Weitern:

a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind f) * im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind

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